Führungszeugnisse gem. §72a SGB VIII

Zum 01.01.2012 hat der Bundesgesetzgeber das sogenannte Bundeskinderschutzgesetzt verabschiedet. Darin wird geregelt, dass Neben- und Ehrenamtliche, die Kinder oder Jugendliche betreuen, beaufsichtigen, erziehen oder ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, ein „erweitertes Führungszeugnis“ vorzulegen haben.

Grund für die Einführung

Ursache für diese Initiative waren insbesondere die Anfang 2010 bekannt gewordenen Vorfälle von sexuellem Missbrauch in Schulen, Internaten, Heimen und sonstigen Einrichtungen. Ziel des Gesetzes ist es, mithilfe gesetzlicher Neuerungen dem Schutzbedürfnis von Kindern und Jugendlichen Rechnung zu tragen, die außerhalb der Familie und des unmittelbaren Einflusses der Eltern ein besonderes Vertrauensverhältnis zu Dritten eingehen und aufbauen. Es soll hierbei nicht um einen „Generalverdacht“ gegen die Personen gehen, die mit Ihrem Engagement für die Kinder- und Jugendhilfe tätig sind. Vielmehr soll die Regelung des § 72a als Antrieb zu einem neuen Verständnis von präventivem Kinderschutz und zur Entwicklung eines allgemein akzeptierten Präventionskonzeptes verstanden werden.

Die Umsetzung in Essen

Das Jugendamt Essen schließt mit allen Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere mit  den Vereinen, einheitliche Vereinbarungen ab, die die Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse regeln. Damit soll sichergestellt werden, dass alle ehrenamtlich Tätigen dem Verein bzw. Träger ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen, wenn sie Aufgaben wahrnehmen in denen der Schutz von Minderjährigen gewährleistet werden muss.

Verfahren für Träger die über den AKJ Zuschüsse erhalten:

Für alle Träger der Jugendhilfe, die über den AKJ Zuschüsse aus dem Kinder- und Jugendförderplan der Stadt Essen erhalten, wurde nachfolgend beschriebenes Verfahren vereinbart, welches der Verwaltungsvereinfachung dienen soll. Die Einhaltung dieses Verfahrens wird zukünftig auch Voraussetzung sein, Zuschüsse nach den Förderrichtlinien des Kinder- und Jugendförderplans zu erhalten.

Was muss beachtet werden?

  • Bei der Beantragung/ beim Abruf von Mitteln aus dem Kinder- und Jugendförderplan über den AKJ muss neben dem formlosen Antrag die von einer verantwortlichen person des Trägers unterzeichnete Bestätigung über die Einhaltung der Regelungen des § 72a SGB VIII an den AKJ übersendet werden.
  • Der AKJ sammelt diese Bestätigungen der Träger und leitet sie bei Bedarf/ auf Anforderung an das Jugendamt Essen weiter.
  • die Bestätigung wird jährlich mit dem Mittelantrag/ -abruf eingeholt.
  • Eine Auszahlung der Fördermittel durch den AKJ kann nur erfolgen, wenn die Bestätigung vorliegt.

Hilfreiche Formulare und Dokumente

Für eine Umsetzung der Regelungen des § 72a haben wir hier einige Formulare und Dokumente zum Download bereitgestellt, die hilfreich sein können:

Für weitere Informationen verweisen wir auf die ausführliche Broschüre des Landesjugendring NRW zum Thema „Führungszeugnisse für ehrenamtlich Tätige in der Kinder- und Jugendarbeit“, die als PDF Datei heruntergeladen werden kann. Bei weiteren Fragen oder Informationswünschen melden Sie sich bitte in der AKJ Geschäftsstelle, wir versuchen weiter zu helfen.